Allgemeine Geschäftsbedingungen der US - Fahrzeugglas u. Zubehör GmbH (Stand 02.01.2007)

1. Auftrag und Annahme
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der US-Fahrzeugglas GmbH, nachstehend Verkäufer genannt, erfolgen aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Sofern der Käufer hiermit nicht einverstanden ist, hat er dies spätestens bei Auftragserteilung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich. Nebenabreden, besondere Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden. Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Tritt der Käufer unberechtigt von seinem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer Schadensersatz inklusive des entgangenen Gewinns fordern. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise richten sich nach den im Zeitpunkt der Annahme gültigen Preislisten des Verkäufers und gelten ab Betriebsstätte des Verkäufers, ausschließlich Versandverpackung zzgl. gesetzlicher MwSt.. Hinsichtlich der Versandkosten gilt folgendes:
a. Nachtexpresskosten für Frontscheiben netto € 20.-
b. Nachtexpresskosten für Heckscheiben netto € 25.-
c. Nachtexpresskosten für Seitenscheiben netto € 15.-
d. Verpackungskosten für Frontscheiben netto € 15.-
e. Nachtexpressbestellungen bis 16.00 Uhr
Preisänderungen bei Erhöhung der Lohnkosten, Materialkosten oder den marktmäßigen Einstandspreisen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ist der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend auch Nichtverbraucher genannt), sind Preisänderungen gemäß der vorstehenden Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Scheckzahlungen gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu, sofern der Käufer ein Nichtverbraucher ist. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, gem. § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Beteiligung eines Verbrauchers i.S.v. § 13 BGB am Rechtsgeschäft), bzw. in Höhe von 8% (bei Beteiligung eines Nichtverbrauchers am Rechtsgeschäft) jeweils über dem Basiszinssatz zu berechnen. An ihn unbekannte Käufer liefert der Verkäufer, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nach seiner Wahl nur gegen Barnachnahme oder Vorkasse. Sollte sich durch veränderte Verhältnisse eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen des Rechnungsbetrages zu verlangen (§ 321 BGB). Der Verkäufer behält sich vor, Anzahlungen zu verlangen.

3. Eigentumsvorbehalt
Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Käufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen jegliche andere Verfügung über die verkaufte Ware untersagt. Bei Verwendung gegenüber Nichtverbrauchern gilt darüber hinaus folgendes: Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange dem Verkäufer keine Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Aus diesem Grunde tritt der Käufer sämtliche Forderung aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an den die Abtretung annehmenden Verkäufer ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und die Schuldner (Dritten) bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung an den Verkäufer unverzüglich bekannt zu geben und den Verkäufer dies nachzuweisen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und dem Verkäufer keine Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Des Weiteren verpflichtet sich der Verkäufer, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, auf die im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehenden verarbeiteten oder vermischten Waren oder auf die vom Käufer abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer zum Zwecke der Intervention unverzüglich zu melden. Die Interventionskosten des Verkäufers gegen zu Lasten des Käufers. Für den Fall, dass der Verkäufer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände verlangt, weil ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen, erklärt der Käufer bereits hiermit sein Einverständnis dazu, dass die vom Verkäufer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können.

4. Lieferung, Abnahme und Gefahrenübergang
Der Lieferumfang wird vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch die Beschreibung in der Preisliste und dem Produktkatalog des Verkäufers bestimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher o. telefonischer Bestätigungen führen Vereinbarungen über Lieferfristen und Liefertermine zu keinem Fixgeschäft im rechtlichen Sinne. Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen und diesem die Lieferung wesentlich erschweren und sonst unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie dem Verkäufer oder bei dessen Vorlieferanten eintreten. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers geht jede Gefahr, insbesondere die des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dieser Gefahrübergang gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht fristgemäß an (Annahmeverzug), ist der Verkäufer berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle Artikel sind vom Käufer unverzüglich nach Wareneingang auf Anzahl und Qualität zu prüfen. Reklamationen zu einer Sendung bzgl. offensichtlicher Mängel sind stets am Tag der Anlieferung bis 12.00 Uhr schriftlich anzuzeigen. Die Kosten für das Prüfen eines vermeintlichen mangelhaften und zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung des Gegenstandes behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

5. Gewährleistung und Haftung
Die Angaben des Verkäufers in Katalogen und Preislisten über Typ und Artikelart der Ware sowie Warenbezeichnungen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften der Produkte. Dies gilt auch für die Passgenauigkeit und Ozonbeständigkeit der Produkte. Sofern sich die Ware nicht mehr im Zustand der Anlieferung befindet, wird vermutet, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war und ein evtl. Mangel auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware beim Käufer zurückzuführen ist. Sofern die Ware durch den Käufer oder sonstige Dritte in Abweichung der dem Käufer zur Verfügung gestellten Montage- oder Verarbeitungsanleitung be- bzw. verarbeitet wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Die Verjährungsfrist für Haftung und Gewährleistung beträgt 12 Monate, es sei denn beim Käufer handelt es sich um einen Verbraucher. Sollte eine Nachbesserungsersatzlieferung fehlschlagen, hat nur ein Käufer, der Verbraucher ist, nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche des Käufers einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei den Folgeschäden um Schäden aus der Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

6. Schutzrechte
Beim Export von Waren des Verkäufers durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte der Verkäufer auf Grund eines solchen Exportes von einem Dritten wegen Verletzung seiner Schutzrechte direkt in Anspruch genommen werden, so stellt der Käufer dem Verkäufer insoweit frei. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Veröffentlichungen (z.B. Kataloge, Preislisten etc.) des Verkäufers in Form von Texten, Bildern und Grafiken, sei es in schriftlicher oder elektronischer Form, vom Käufer nur nach der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers genutzt werden können. Dies gilt auch für die reine interne Nutzung. Unberührt hiervon bleiben die dies bzgl. Rechte des Verkäufers nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Urhebergesetz etc..

7. Schadensersatz
Sofern dem Verkäufer gegenüber den Käufer aus dem Vertragsverhältnis einen Schadensersatzanspruch zusteht, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Auftragswertes als pauschalen Schadensersatz fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Vorbehaltlich von Verpflichtungen aus Gewährleistung ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer der Sitz des Verkäufers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer ein Nichtverbraucher ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Sitz des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts deutsches Recht. Insbesondere vereinbaren die Parteien den Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl II 1989, 588 und BGBl II 1990, 1699).

9. Schlussbestimmungen
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.